des Philatelistischen-Vereins Kempen e.V.

              § 1

      Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort

1. Der am 01.07.1935 in Kempen gegründete “Philatelisten-Verein Kempen e.V.” hat seinen Sitz in 47906 Kempen. Der Verein ist dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., angeschlossen.

2. Der Philatelisten-Verein Kempen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen unter der Nr. VR 287 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Erfüllungsort ist Kempen.

                § 2

          Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigter Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
- Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.
- Förderung, Vertiefung und Verbreitung auf den verschiedensten    Wissensgebieten.
- Förderung der Forschung und des Fachschriftums im Bereich der Philatelie und   Postgeschichte.
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch philatelistische Forschung   und die Ermittlung genauer Daten auf dem Gebiet der Postgeschichte sowie deren Veröffenlichung.
- Durchführung von Philatilistentreffen und deren Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.
- Beratung der Mitglieder durch allgemeine und spezielle Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.
- Förderung der Jugendpflege, insbesondere durch Unterstützung der Jugendabteilung des Vereins.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene.
- Beratung und Unterstützung von Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen bei der  Verwertung der Briefmarkensammlung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Für Vorstandstätigkeit kann eine durch die Generalversammlung festzulegende Aufwandsentschädigung für bestimmte Tätigkeiten gezahlt werden

                § 3

            Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Personen nach vollendetem 17. Lebensjahr werden, die für die Zwecke des Vereins eintreten und seine Ziele in individueller und materieller Form unterstützen.

2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Austritt erfolgt ebenfalls durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vostand und ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch Tod, Auflösung des Vereins oder durch Vorstandsbeschluß, der der Generalversammlung mitzuteilen ist. Gegen den Ausschluß eines Mitgliedes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können auf begründeten Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung benannt werden.

5. Der Status eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gilt Absatz 3.

                     § 4

               Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, beim Vorstand und in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und bei Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken.
Zu den Rechten zählen insbesondere:
- Nutzung der Vereinsbibliothek
- Ausleihen der Vereinskataloge
- Ausleihen der Prüfgeräte des Vereins
- Teilnahme an den Tauschtagen des Vereins
- Teilnahme an den geselligen Veranstaltungen des Vereins
Der Verein vertritt nicht die privaten philatelischen Interessen einzelner Mitglieder.

2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, daß der Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

                 § 5

                 Beitrag

1. Es ist ein jählicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

2. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar eines jeden Jahres zu entrichten. Er wird in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen. Im Rahmen der Eintrittserklärung ist auch hierzu eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn der Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde bzw. nicht eingezogen werden konnte.

4. In vom Vorstand zu bestimmenden Fällen kann z.B. bei Mitgliedschaft in mehreren Vereinen des BdPh oder in sonstigen Einzelfällen, ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Die Generalversammlung kann über andere Mitgliedsformen, wie z.B. Familienmitgliedschaften, mit einfacher Mehrheit entscheiden.

              § 6

              Vorstand

1. Die Generalversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Die Generalversammlung kann die Vorstandsmitglieder insgesamt oder einzeln wählen

2. Der Vorstand besteht aus:
-  dem ersten Vorsitzenden
-  dem stellvertretenden Vorsitzenden
-  dem Kassierer
-  dem Schriftführer
-  den bis zu drei Beisitzern
-  den Ehrenvorsitzenden

3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Generalversammlung.

5. Der erste und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungberechtigt.

       amtierender Vorstand

                       § 7 

                 Vereinsangelegenheiten

1. Die Vereinsangelegenheiten werden in Vorstandssitzungen besprochen und beschlossen, sofern die zu beschließenden Angelegenheiten nicht der Genalversammlung vorbehalten sind.

2. Der erste Vorsitzende beruft jählich bis zum 31.3. die ordentliche Generalversammlung ein. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter dies für erforderlich halten oder 2/5 aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.

3. Die Einberufungen müssen schriftlich spätestens bis zwei Wochen vor dem angesetzten Termin erfolgen. Mit der Einladung wird die Tagesordnung übersandt.

4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht die Satzung oder gesetzlich ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist.

5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens mit der Einladung zur nächsten Generalversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben wird. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

                § 8

             Aufgaben der Generalversammlung

1. Vorstandswahlen.
2. Entgegennahme der Jahresberichte.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlußfassung über Satzungänderungen.
5. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
6. Entscheidung über Mitgliedsbeiträge.
7. Entscheidung zu Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der Generalversammlung vorbehalten bleibt.
8. Beschlufassung über sonstige vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten.

                                                

                     § 9

                     Rechnungsprüfer

1. Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Vereins einschließlich der Jugendgruppe findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Diese erstatten der Generalversammlung bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

2. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine eimalige Wiederwahl ist zulässig.

                     § 10

                 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, die zu diesem Zwecke einzuberufen ist.

2. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn Dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür sind und mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.

3. Ist diese Generalversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder.

4. Das unter Ziffer 2. und 3. aufgeführte Verfahren gilt auch für die Absicht, mit einem anderen Verein zu fusionieren.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.

6. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung, ob das Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten karitativen Zwecken zugeführt oder auf die zum Zeitpunkt des Beschlusses dem Verein angehörenden Mitglieder aufgeteilt werden soll. Die Bibliothek ist dem Stadtarchiv zuzuführen. Über die Verwendung des übrigen vereinseigenen philatelitischen Materials entscheidet der Vorstand.

               § 11

            Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassug der Satzung wurde von der Generalversammlung am 7. März 2004 beschlossen und ersetzt ab diesem Tage die bis dahin geltende Satzung..